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   OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15   

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https://dejure.org/2016,54236
OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15 (https://dejure.org/2016,54236)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2016 - 1 Ws 181/15 (https://dejure.org/2016,54236)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Januar 2016 - 1 Ws 181/15 (https://dejure.org/2016,54236)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Brandenburg, 07.03.2008 - 1 Ws 15/08

    Anforderungen an die Sachdarstellung in einem Klageerzwingungsantrag;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Derartige Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend nur dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen (Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris; OLG Celle, a.a.O.).

    b) Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, der aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit dem notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecke müssen die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze auch für den Fall gelten, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Antrag beigefügt, sondern durch Fotokopie oder auf anderem technischen Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden (Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris; OLG Celle, a.a.O.).

    Unzulässig ist danach beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken besteht, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankommt (vgl. BerlVerfGH, NJW 2004, 2728 [2729], oder der zwar auf wenigen Seiten Ausführungen zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis enthält, zu deren Verständnis das Gericht aber auf Ablichtungen und eingescannte Texte zurückgreifen müsste, aus denen sich die 83 Seiten umfassende Antragsschrift überwiegend zusammensetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris).

  • VerfGH Berlin, 30.04.2004 - VerfGH 128/03

    Kammergerichtliche Auslegung von StPO § 172 Abs 3 S 1, wonach zur Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (BerlVerfGH NJW 2004, 2728 [2729]; OLG Celle, a.a.O.).

    Unzulässig ist danach beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken besteht, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankommt (vgl. BerlVerfGH, NJW 2004, 2728 [2729], oder der zwar auf wenigen Seiten Ausführungen zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis enthält, zu deren Verständnis das Gericht aber auf Ablichtungen und eingescannte Texte zurückgreifen müsste, aus denen sich die 83 Seiten umfassende Antragsschrift überwiegend zusammensetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris).

  • OLG Nürnberg, 13.09.2001 - Ws 902/01

    Einstellung durch die Staatsanwaltschaft; Klageerzwingungsverfahren; Antrag auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 -, juris).
  • OLG Dresden, 30.09.1996 - 1 Ws 186/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 -, juris).
  • OLG Celle, 06.07.2005 - 2 W 141/05

    Sachverständigenvergütung in Übergangsfällen: Festsetzung einer Gesamtvergütung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die mit der Anberaumung eines Anhörungstermins verbundene Ladung der Sachverständigen vom 27. Januar 2014 unter Beifügung der Gerichtsakten zur Einsicht und Terminsvorbereitung konnte daher angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Abrechnung (deutlich mehr als zwei Jahre) und der Übersendung von teilweise erst im Jahr 2012 angelegten Akten als neuer Gutachtenauftrag gewertet werden (so auch in einem vergleichbaren Fall: OLG Celle, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 W 141/05 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Februar 2008 - L 1 SK 7/07 - jeweils bei juris).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11

    Umgangsrechtsregelung: Erfordernis eines begleitenden Umgangs eines Vaters mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die beschuldigten Sachverständigen sollen im Rahmen eines vom Anzeigeerstatter vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geführten familiengerichtlichen Verfahrens (15 UF 168/11) mit ihrer Rechnung vom 8. September 2014 bewusst überhöhte Stundensätze von 100, 00 Euro geltend gemacht haben, obwohl der Gutachtenauftrag mit Beweisbeschluss vom 27. Juli 2011 erteilt worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Stundensatz noch 85, 00 Euro betragen habe.
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1998 - 1 Ws 236/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 -, juris).
  • BVerfG, 21.10.2015 - 2 BvR 912/15

    Klageerzwingungsverfahren (erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 2 BvR 912/15 -, juris; NStZ 2007, 272 [273]).
  • OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 -, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2008 - L 1 SK 7/07

    Sachverständigenentschädigung - Übergangsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die mit der Anberaumung eines Anhörungstermins verbundene Ladung der Sachverständigen vom 27. Januar 2014 unter Beifügung der Gerichtsakten zur Einsicht und Terminsvorbereitung konnte daher angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Abrechnung (deutlich mehr als zwei Jahre) und der Übersendung von teilweise erst im Jahr 2012 angelegten Akten als neuer Gutachtenauftrag gewertet werden (so auch in einem vergleichbaren Fall: OLG Celle, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 W 141/05 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Februar 2008 - L 1 SK 7/07 - jeweils bei juris).
  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausführungen in einem

  • BVerfG, 30.01.2017 - 2 BvR 225/16

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

    Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2016 (1 Ws 181/15), mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde.
  • OLG Brandenburg, 03.09.2019 - 2 Ws 146/19

    Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags

    Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2016-1 Ws 181/15- juris).
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